Mit Drohne in den Urlaub – woran man vorher denken sollte

Mittlerweile gehört zum Urlaubsequipment auch immer häufiger eine Drohne oder ein Multikopter, mit denen die Reise in Fotos und Videos aus tollen Perspektiven eingefangen werden kann. Im Unterschied zu Smartphone und Kamera muss man bei der Mitnahme im Flugzeug und im Einsatz vor Ort ein paar Punkte beachten, dann steht dem Einfangen schöner Törnmomente aus der Luft nichts im Weg.

Mitnahme im Flugzeug

Eine Drohne im Flugzeug mitzunehmen ist generell kein Problem, man muss nur die Vorschriften beachten, wobei es hauptsächlich um die Akkus geht. Wichtig ist, sich im Vorhinein bei der entsprechenden Airline über die Richtlinien und Vorschriften zur Mitnahme zu erkundigen. Im Beitrag finden Sie Links zu den Bestimmungen von mehreren gängigen Fluggesellschaften.

Das Sicherheitspersonal ist mittlerweile auch in Bezug auf Drohnen geschult, am Check-In-Schalter kann es sein, dass hier nicht jeder Bescheid weiß. Die Bestimmungen der Airline zur Hand zu haben, ob auf Handy oder ausgedruckt, ist daher hilfreich.  

  • Drohne im Handgepäck oder im Aufnahmegepäck: Manche Airlines schließen hier schon die Mitnahme im Handgepäck aus, bei anderen kann man die Drohne sowohl im Hand- als auch im Aufnahmegepäck mitnehmen.
  • Akkus: Hauptsächlich dreht sich die Frage der Mitnahme um die Akkus. Drohnen und Multicopter mit Lithium-Polymer-Akku (LiPo) gelten bei vielen Fluggesellschaften als Gefahrengut, da sie sich unter Umständen entzünden können. Wer Ersatz-Akkus mitnimmt, muss diese in der Regel im Handgepäck mitführen und vor Kurzschluss schützen. Hierfür können Akkus mit offenliegenden Kontakten in einer LiPo-Save-Bag transportiert werden, die aus einem schwer entzündlichen Material besteht, oder es kann, ganz basic, ein Klebeband zum Abkleben der Kontakte verwendet werden. Akkus im Gerät dürfen dort verbleiben, wenn sichergestellt wird, dass das Gerät nicht aus Versehen aktiviert werden kann. 
  • Genehmigung notwendig?: Ob eine Genehmigung der Airline erforderlich ist, hängt von der Airline und der Wattstundenanzahl (Wh) der Akkus ab. Akkus mit einer Wh unter 100 benötigen in der Regel keine Genehmigung. Akkus zwischen 100 und 160 Wh benötigen zumeist eine Genehmigung, außerdem dürfen davon nur zwei Ersatzakkus mitgenommen werden. Akkus mit mehr als 160 Wh dürfen in der Regel gar nicht mitgenommen werden.
  • Taschenmaße im Handgepäck: Wer ein umfangreicheres Equipment besitzt und sich eine Drohnentasche oder -koffer zulegen möchte, der sollte beim Kauf, wenn das Equipment im Handgepäck mitreisen soll, auf die Maße des Behältnisses achten, damit beim Einchecken keine Probleme auftreten. Auch das Gesamtgewicht spielt dabei eine Rolle. 

Links zu den Gefahrengutbestimmungen einiger gängiger Fluggesellschaften

Air France

Air France: unter „3 – Elektrische und Elektronische Geräte, Batterien und Ersatzbatterien“

Air France: Gefahrengutbestimmungen
Austrian Airlines

Austrian Airlines: unter „Gegenstände mit Transport-Einschränkungen“ „Batterien“

Austrian Airlines: Gefahrengutbestimmungen
British Airways

British Airways: unter „Batterien, elektrische und elektronische Geräte“

British Airways: Gefahrengutbestimmungen 
Condor

Condor: äußert sich nicht so explizit wie andere Airlines. Man muss sich unter „Batterien“ an anderen Geräten orientieren. 

Condor: Gefahrengutbestimmungen
Croatia Airlines

Croatia Airlines: „Portable electronic devices (PED)“, „Lithium battery-powered electronic devices“ und „Lithium batteries, spare/loose“ 

Croatia Airlines: Gefahrengutbestimmungen
easyJet

easyJet: ab „Lithium-Ersatzbatterien“ folgende

easyJet: Gefahrengutbestimmungen
Lufthansa

Lufthansa: unter „Batterien“

Lufthansa: Gefahrengutbestimmungen
Ryanair

Ryanair: äußert sich direkt zur Beförderung von Drohnen

Ryan Air: Gefahrengutbestimmungen

 

Voraussetzungen für den Einsatz

Seit Drohnen erschwinglicher geworden sind, werden auch sie für den Urlaubstrip beliebter.

In der EU-Drohnenverordnung finden sich die Voraussetzungen, wenn man sich in einem EU-Land (sowie Norwegen, Island, Lichtenstein und der Schweiz) eine Drohne anschaffen und nutzen möchte. Die Regelungen sind abhängig von der Klasse, in die die Drohnen eingeteilt sind, und den Anwendungsszenarien „Offen“, „Speziell“ und „Zulassungspflichtig“. Wer hobbymäßig fliegt, fällt in der Regel in die Kategorie „Offen“. Hier gelten auszugsweise folgende Bestimmungen:

  • Pflicht für alle Drohnen ist eine Drohnen-Haftpflichtversicherung.
  • Das Mindestalter ist 16 Jahre.
  • Die Abflugmasse liegt unter 25 kg.
  • Die maximale Flughöhe beträgt 120 Meter über Grund. 
  • Flüge sind nur in Sichtweite erlaubt. 
  • Der Pilot muss sich beim Luftfahrt-Bundesamt registrieren, wenn das Fluggerät mehr als 250g wiegt oder eine Kamera hat. Die Registrierung ist gebührenpflichtig. 
  • Kein Abwurf von Gegenständen
  • Kein Gefahrengut an Bord.
  • Kein Überflug von Menschenansammlungen.
  • Die Länder können zusätzlich eigene Regelungen ergänzen (siehe unten).
  • Aus den fünf Risikoklassen C0 bis C4, die die 25kg nochmal unterteilen, ergeben sich die Höchstgeschwindigkeit, ob ein Führerschein vonnöten ist und welche Betriebsbedingungen (A1-A3) gelten.
  • Die Betriebsbedingungen A1-A3 regeln die Mindestabstände zu Unbeteiligten und zu bestimmten Gebieten. 

Es gibt zwei Führerscheine, die je nach Klasse notwendig sein können: den kleinen (EU-Kompetenznachweis) und den großen (EU-Fernpiloten-Zeugnis). Beim Luftfahrt-Bundesamt findet man die aktuellen Bestimmungen zu Drohnen (siehe Button). Dort wird immer von UAS gesprochen, welches Unmanned Aerial Systems bedeutet. 

Aktuelle Bestimmungen zu Drohnen beim Luftfahrt-Bundesamt

 

Beim Einsatz im Urlaubsland

Törnfotos aus der Luft: Drohnen geben das Urlaubserlebnis wieder, etwa die schöne Bucht mit der Segelyacht, die Farben des Meeres, die Struktur und Schönheit der Landschaft.

Auch um die Drohne am Zielort einzusetzen, sollte man sich vorher informieren, ob im Urlaubsland gesonderte Vorschriften und Gesetze zu Drohnenflügen gelten. Es gibt auch Länder, in denen Drohnenflüge nicht erlaubt sind. Man findet die Bestimmungen des Ziellandes zumeist unter den Suchstichwörtern „Land Civil Aviation Authority“ und UAS (für Unmanned Aerial Systems). Einen Ansatz gibt auch diese Seite, die einen Kurzabriss über die Bestimmungen vieler Länder gibt

Wenn man das Handy als Bildschirm auf der Drohnensteuerung benutzen kann, kann man sich über Apps, wie DJI Fly, die Flugverbotszonen anzeigen lassen. Die Drohne fliegt dann auch nur bis zur erlaubten Höhe und nicht weiter. Flugverbotszonen sind zum Beispiel über Städten und Flughäfen.

Ein weiteres Thema ist die Versicherung. In Deutschland besteht für alle Drohnen eine gesetzliche Pflicht zu einer Haftpflichtversicherung. Hier kann man prüfen, ob das Zielland mit eingeschlossen ist oder ob man eine extra Police abschließen muss. 

 

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